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ARMSHEIM2

W ÄHLERGEMEINSCHAFT
  A  RMSHEIM
   S  CHIMSHEIM E.V.

Satzung der W.A.S.

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SCHIMSHEIM6

SATZUNG

WÄHLERGEMEINSCHAFT A R M S H E I M – S C H I M S H E I M

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Die Wählergemeinschaft Armsheim - Schimsheim führt den Namen
    "Wählergemeinschaft Armsheim - Schimsheim e.V.", in der Kurzbezeichnung " WAS ",
    und hat Ihren Sitz in der Ortsgemeinde Armsheim.

    2. Die WAS ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck und Ziel

    1. Die WAS ist gemeinnützig. Sie will nur im kommunalen Raum Bedeutung haben
    und bei den stattfindenden Kommunalwahlen Wahlvorschläge einreichen.

    2. Die WAS hat sich zur Verwirklichung kommunaler Ziele in der Ortsgemeinde
    Armsheim zusammengeschlossen und setzt die Arbeit der freien Liste Mayer fort.

    3. Die WAS bekennt sich zu den Grundsätzen der Demokratie, dem Grundgesetz der
    Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz.

    4. Ihre Ziele sind:
    4.1 Mitarbeit am kommunalen Geschehen.
    4.2 Fähigkeit und Leistung sollen allein entscheidend sein bei der Besetzung von Stellen in der Verwaltung und anderen Körperschaften.
    4.3 Sparsamkeit in der Verwaltung.
    4.4 Sinnvolle Unterstützung von Landwirtschaft, Handel, Handwerk, Gewerbe, Industrie und deren Arbeitnehmer, Ansiedlung von Industriebtrieben und Förderung des Fremdenverkehrs.
    4.5 Sicherheit auf den Straßen und geordnete, den Bedürfnissen der Bewohner angepasste Verkehrseinrichtungen.
    4.6 Geordnete und fortschrittliche Verhältnisse im Schulwesen.
    4.7 Förderung der Gesunderhaltung der Bevölkerung ( Kindergärten, Altersheime, Krankenhäuser, Sportanlagen usw.).
    4.8 Förderung der gesamten Infrastruktur.
    4.9 Stärkere aktive Beteiligung des Bürgers am kommunalen Geschehen im Sinne einer
    lebendigen Demokratie.

§ 3 Mitgliedschaft

    1. Alle wahlberechtigten Bürger der Ortsgemeinde Armsheim können Mitglieder der WAS werden, sofern Sie keiner anderen Wählergruppe angehören.

    2. Eine Mitgliedschaft kann nur erfolgen, wenn eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben worden ist, über die der Vorstand entscheidet.

    3. Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht befreit werden.

    4. Neben den Ehrenmitgliedern im Sinne von § 3 Abs. 2 können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Mitglieder des Vereins zu Ehrenvorsitzenden des Vereins ernannt werden, die sich als verantwortliche Vorstandsmitglieder im Sinne von § 9 in einem herausragenden Maße um den Verein verdient gemacht haben. Der Ehrenvorsitzende gehört zum Vorstand des Vereins im Sinne von § 9 der Satzung. Er kann nicht gleichzeitig 1. Vorsitzender und Ehrenvorsitzender sein. Der Ehrenvorsitzende kann ebenso wie die Ehrenmitglieder von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Wegzug und den Tod.

    2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

    3.1 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgen. Ein Ausschluss ist nur dann zulässig, wenn das Mitglied das Ansehen der WAS schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Von der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied Mitteilung zu machen.

    3.2 Eine Einberufung der Mitgliederversammlung in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen, wenn nicht mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. In der WAS haben alle Mitglieder die gleichen Rechte.

    2. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Versammlungen teilzunehmen.

    3. Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung des kommunalen Geschehens der Ortsgemeinde Armsheim teil und unterstützen die Vertreter der WAS im Ortsgemeinderat im Rahmen dieser Satzung.

§ 6 Einkünfte

    Die Einkünfte der WAS bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

§ 7 Haushaltsplan

    Der Vorstand ist nur berechtigt, im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes Ausgaben zu tätigen.

§ 8 Organe der WAS

    Zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient sich die WAS ihrer satzungsmäßigen Organe:
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenen Vorsitzenden
    c) dem Fraktionsvorsitzenden der WAS im Ortsgemeinderat
    d) 2 Beisitzern, hiervon ist ein Beisitzer gleichzeitig Schriftführer und der andere Schatzmeister
    e) dem Vertrauensmann und dessen Stellvertreter

    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende. Jeder vertritt allein.

    3. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der WAS wahr.

§ 10 Vorstandswahl

    1. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung immer im Jahr vor einer Kommunalwahl. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    2. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist eine sofortige
    Neuwahl in der darauffolgenden Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 11 Befugnisse des Vorstandes

    1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

    2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

    3. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    4. Dem Vorstand wird Vollmacht erteilt, über Auflagen des Registergerichts oder des Finanzamtes nach eigenem Ermessen zu entscheiden und etwaige redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ der WAS ist die Mitgliederversammlung.

    2. Diese findet mindestens einmal jährlich statt. Hierfür ergeht an jedes Mitglied eine schriftliche Einladung, in der Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung enthalten sein muss. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage liegen.

    3. Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Dabei kann über Bewerber und Nachfolger einzeln oder gemeinsam abgestimmt werden.

    4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
    beschlussfähig.

    5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    6. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer zu erstellen. Sie ist durch 2, von der Mitgliederversammlung alljährlich aus ihren Reihen zu wählenden Urkundspersonen zu unterzeichnen.

§ 13 Kassenprüfung

    1. Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder
    2 Kassenprüfer gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, ansonsten frühestens nach 3 Jahren.

    2. Die Kassenprüfer sind für die Richtigkeit der Kassenführung der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 14 Satzungsänderungen

    Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 15 Haftung

    Eine persönliche Haftung der Mitglieder der WAS besteht nicht.

§ 16 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung

    1. Die Auflösung der WAS kann nur in einer für diesen Zweck innerhalb von 14 Tagen
    einzuberufenen Mitgliederversammlung durch Abstimmung der anwesenden Mitglieder
    beschlossen werden.

    2. Der Beschluß ist nur gültig, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen.

§ 18 Schlussbestimmungen

    Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.